Profitipps für das Streichen beim Auszug
Streichen ja oder nein? Das sagt der Gesetzgeber
Wenn Sie noch über einen älteren Mietvertrag verfügen und nun Ihren Auszug planen, gehören Sie wie eine große Menge an Mietern zu den Glücklichen, die diesen Vertragspunkt aussparen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2015 ein Urteil zugunsten der Mieter gefällt, die bis dahin zum Weißen bei Auszug gezwungen waren oder ihre Kaution nicht zurückbekommen haben. Auch in einer renoviert übernommenen Wohnung darf die erneute Renovierung nicht automatisch gefordert werden, legte der Gesetzgeber weiterführend fest. Wenn ein Mieter zum Beispiel vor Ablauf der üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen auszieht, hat der Vermieter keine Handhabe zur Einforderung eines neuen Anstrichs. Ein weiterer Pluspunkt ist die Entscheidung, dass die Wände nicht primär weiß sein müssen. Auch andere (helle) Farben sind vom Vermieter zu akzeptieren, wobei hier einige Ausnahmen gemacht werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Eine strikte Renovierungspflicht gibt es nicht. Haben Sie Ihre Wände allerdings beispielsweise schwarz, rot oder neongrün gestrichen, ist eine Neuvermietung nach Ihrem Auszug in diesem Zustand kaum möglich. Hier kann der Vermieter einen Anstrich verlangen und wird bei Verweigerung Ihrerseits vor Gericht Recht bekommen. Ihre Wohnung muss bei Auszug nicht schneeweiß sein, doch bei bunten und sehr dunklen Farben darf der Vermieter auf eine Renovierung bestehen. Gleiches gilt auch, wenn Sie die Zimmerdecken mit Holz verkleidet oder mit Styropor vertäfelt haben. Ebenso wenig müssen neue Fußböden akzeptiert werden. Das sind Ausnahmefälle, in denen Sie durchaus zur Wiederherstellung des Originalzustandes der Wohnung bei Auszug verpflichtet werden können.
Starre Renovierungsfristen sind ungültig
In Ihrem Mietvertrag sind starre Fristen für die Renovierung der einzelnen Räume vorgesehen. Hier hat der Gesetzgeber eine Entscheidung gefällt, die sich auf eine Verlängerung der Zeiträume bezieht. Prinzipiell wird dann renoviert, wenn die Notwendigkeit besteht und nicht wenn eine Frist von beispielsweise drei Jahren abgelaufen ist. Die Fristverlängerung für Schönheitsreparaturen ist an die reelle Notwendigkeit angelehnt und schließt daher aus, dass Sie nach drei Jahren Miete zum Beispiel in der Küche renovieren müssen. Nach neuer Rechtsprechung sind Renovierungen in Küche und Bad alle fünf Jahre, in Wohnräumen, Fluren und Toiletten alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre angeraten. Sollten Sie vor Ablauf der Frist ausziehen, müssen Sie gar nicht renovieren. Ein häufiger Streitpunkt bei Auszug sind Gebrauchsspuren. In welchem Rahmen sind sie üblich und wann stellen sie die Notwendigkeit einer Renovierung dar? Leichte Abriebspuren an der Tapete sind keine über die Maßen hinausgehende Abnutzung. Ist die Tapete allerdings vergilbt, was sich bei Raucherhaushalten vor allem in den Zimmerecken und am Deckenübergang zeigt, sollten Sie aus eigener Motivation und unabhängig von Zeiträumen renovieren.
Was tun, wenn der Vermieter anteilige Renovierungskosten einfordert?
Sie haben zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses eine Kaution hinterlegt. Früher war es üblich, dass der Vermieter einen Teilbetrag für nicht vorgenommene Renovierungen einbehalten konnte. Vor allem die Abrechnung der hypothetischen Kosten im Bezug auf Ihre Mietzeit ist nicht mehr zulässig. Ziehen Sie nach vier Jahren aus, darf Ihnen ein Vermieter nicht 50 Prozent der Renovierungskosten in Rechnung stellen, die nach acht Jahren angefallen wären. Behält er einen Teil der Kaution mit der Begründung einer nicht erfolgten Renovierung nach Auszug ein, können Sie sich gegen die unrechtmäßige Forderung wehren und Rechtsmittel einlegen. Eine Beratung beim Mieterschutzbund oder bei einem Anwalt ist in diesen Fällen hilfreich und führt in der Praxis eher zum gewünschten Ergebnis als ein Widerspruch in Eigenleistung.
Weiß ist nicht das Maß der Dinge
Die Wände und Decken sind bei Auszug weiß zu streichen. Steht dieser Satz im Mietvertrag, können Sie ihn mit Fug und Recht ignorieren. Beige, cremefarbene oder in anderen hellen Nuancen (Pastelltönen) gestrichene Wände müssen nicht geweißt werden. Auch wenn die Wohnung vor Ihrem Einzug und dem Streichen der Wände weiß war, kann der Vermieter nicht verlangen, dass Sie den Ursprungszustand herstellen. Um nachträglichen Ärger zu vermeiden, sollten Sie zum Zeitpunkt der Kündigung einen Termin vereinbaren und mit dem Vermieter besprechen, welche Arbeiten Sie eventuell dennoch durchführen. Beispielsweise können auch Muster- und Strukturtapeten in dunklen Farben oder mit individuellen Designs eine Renovierung in diesem Bereich erfordern. Bei pastellfarbenen Wänden brauchen Sie eine Anweisung zum Anstrich nicht zu befolgen und sind lediglich dazu aufgefordert, Löcher zu verspachteln und selbst angebrachte Halterungen und Haken vorab zu entfernen.
Fazit | Unzulässige Klauseln im Mietvertrag müssen nicht eingehalten werden
Jeder Mietvertrag enthält eine Salvatorische Klausel. Diese besagt, dass alle anderen Punkte gültig bleiben, auch wenn ein Punkt im Mietvertrag ungültig ist. In den meisten Mietverträgen finden sich trotz BGH-Urteil ungültige Klauseln bezüglich einer Renovierung (Weißungspflicht) bei Auszug. Hinweis: Ziehen Sie vor Ablauf eines empfohlenen Renovierungsintervalls aus, müssen Sie fernab der Ausnahmeregelungen gar nicht streichen oder andere Schönheitsreparaturen ausführen. Da das Gesetz für Vermieter verbindlich ist, können Sie es im Zweifelsfall auch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und Ihre Kaution im Fall der Fälle auf dem Gerichtsweg oder im Rahmen einer gütlichen Einigung über den Mieterschutzbund zurückerhalten.
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