Wandgestaltung ist Mietersache
Die Frage nach der Gestaltung der Wände stellt sich häufig schon nach dem Einzug in die Wohnung: Einige Vermieter verbieten eine bestimmte Wandgestaltung; insbesondere dunkel gestrichene Wände sind ungern gesehen. Doch darf er dies überhaupt? Hier sind die Regelungen eindeutig, wenn Sie in der Wohnung wohnen, können Sie die Wände gestalten wie Sie möchten. Problematisch ist hier allerdings der Auszug. Sofern Sie tatsächlich dunkle Farben verwendet haben, darf der Vermieter von Ihnen tatsächlich eine Neugestaltung in hellen Farbtönen verlangen. Es muss allerdings nicht zwingend Weiß sein. Die Frage: „Muss ich meine Wohnung streichen, wenn ich ausziehe?“ kann in diesem Sonderfall durchaus mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden.
Unzulässige Klauseln im Mietverträgen: Unwirksam auch bei Unterschrift
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt hier eindeutig: Der Vermieter darf die Aufwände für die Instandhaltung nicht auf den Mieter übertragen. Wer eine Wohnung im unrenovierten Zustand übernimmt, kann kaum dazu verpflichtet werden, diese mit neu gestrichenen Wänden oder womöglich noch weiteren Schönheitsreparaturen wieder abzugeben. Es ist weiterhin nicht zulässig, die Mieter an den Kosten von solchen Renovierungsarbeiten zu beteiligen, wenn sie ausziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Regelung im Mietvertrag festgeschrieben worden ist. Der Wohnungsmarkt spielt insbesondere in vielen großen Städten den Vermietern in die Hände; viele Wohnungssuchende unterschreiben auch Mietverträge, in denen eine feste Quote von beispielsweise 40 % der Renovierungskosten nach zwei Jahren vom Mieter getragen werden muss, wenn dieser nach diesem Zeitraum aussieht. Genauso sind sämtliche Klauseln in Mietverträgen ungültig, die eine regelmäßige Renovierung von Wohnräumen in festen Zeitintervallen vorschreiben. Tatsächlich gibt es Mietverträge, die von Ihnen verlangen, dass die Wohnung in Zeitabständen von drei oder fünf Jahren renoviert wird – unabhängig von der tatsächlichen Notwendigkeit.
Renovierung der Wohnung: Mieter in der Pflicht?
Die Rechtsprechung geht allerdings schon davon aus, dass Wohnräume genauso wie Bäder und Küchen nach einigen Jahren renoviert werden müssen. Mit „renovieren“ sind aber keine größeren Instandsetzungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne gemeint, vielmehr geht es um kleine Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände oder Heizkörper sowie das Zuspachteln von Löchern in der Wand. Sie können davon ausgehen, dass solche Tätigkeiten in einem Zeitraum von etwa acht Jahren bei Wohnräumen, Schlafzimmern oder Fluren einmal durchgeführt werden sollten. Für Küchen und Badezimmer können aufgrund der höheren Beanspruchung etwa fünf Jahre angenommen werden, bei Nebenräumen sind es etwa zehn Jahre.
Auszug ohne Abnutzung: Mieter muss nicht neu streichen
Sofern Sie in eine Wohnung gezogen sind, die bei der Übergabe neu gestrichen worden ist und vor der Erreichung dieser Fristen wieder ausziehen, müssen Sie gar nicht streichen – die Wohnung gilt dann schlicht und ergreifend nicht als „abgenutzt“, sodass von rechtlicher Seite überhaupt gar kein Handlungsbedarf gesehen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass eine über einen längeren Zeitraum genutzte Wohnung durchaus neu gestrichen werden muss, wenn diese in einem neuwertigen Zustand übergeben wurde.
Streit am Mietende vermeiden
Der BGH hat die Mieterrechte in den letzten Jahren also erheblich gestärkt. Wenn Sie als Vermieter vor der Frage stehen: Muss ich meine Wohnung streichen, wenn ich ausziehe?, können Sie sich in den meisten Fällen darauf verlassen, dass Sie nicht über Gebühr benachteiligt werden. Allerdings ist es vermutlich auch in Ihrem Interesse, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen. Ansonsten wird dieser vermutlich zunächst die Kaution einbehalten und es womöglich auf einen Rechtsstreit ankommen lassen – der dann wesentlich mehr Zeit und Energie kostet, als das Streichen der Wände. Empfehlenswert ist es daher, das Thema Schönheitsreparaturen bereits 2–3 Monate vor Auszug mit dem Vermieter zu klären. Auf diese Weise können Sie sich besser vorbereiten und womöglich mit Augenmaß verhandeln. In jedem Fall ist aber anzuraten, dass die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, damit der Vermieter nicht kurz vor dem Auszug seine Meinung ändert.
Fazit: Einzelfall prüfen
Die Frage: „Muss ich meine Wohnung streichen, wenn ich ausziehe?“ lässt sich nicht grundsätzlich beantworten und hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Letztlich lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
1. Die Wohnung war bei Übergabe unrenoviert
Haben Sie eine Wohnung übergeben bekommen, die eine Renovierung zunächst in eigene Regie notwendig machte, müssen Sie beim Auszug keinesfalls neu streichen. Eine Ausnahme ist hier, dass Sie die Wände in dunklen Farbtönen gestrichen haben. Hier kann der Vermieter durchaus einen hellen Farbton, der nicht immer weiß sein muss, verlangen.
2. Die Wohnung war bei Übergabe renoviert, Sie sind aber bereits nach kurzer Zeit ausgezogen
Haben Sie eine renovierte und neu gestrichene Wohnung übergeben bekommen, ziehen aber beispielsweise nach einem Jahr wieder aus, sind die Wohnräume natürlich immer noch in einem neuwertigen Zustand – was vollkommen ausreicht. In diesem Fall müssen Sie nicht erneut streichen.
3. Die Wohnung war bei Übergabe renoviert, Sie haben dort lange Zeit gewohnt
Bei Schlafzimmern geht der Gesetzgeber in Deutschland beispielsweise davon aus, dass etwa alle acht Jahre neu gestrichen oder tapeziert werden sollte. Haben Sie so lange oder länger in einer Wohnung gelebt, die renoviert übergeben wurde, kann der Vermieter tatsächlich ein Streichen der Wände verlangen.
Am Ende zeigt sich also: Der Mieter wird durch die Gesetzgebung umfangreich geschützt. Das Neustreichen der Wohnung ist nicht immer notwendig; umfangreichere Reparaturen können ihm ohnehin nicht auferlegt werden. Im besten Fall sollten Sie sich aber mit dem Vermieter gütlich einigen, bevor Sie die Wohnung wechseln.
Foto © Olga Vitkalova/ Pixabay