Vorschriften zum Streichen der Mietwohnung
Während der Mietzeit darf der Vermieter keine Vorschriften in den Mietvertrag aufnehmen, welche den Mieter zum Streichen der Wände in weiß oder anderen neutralen Farben verpflichten. Deshalb darf der Mieter frei entscheiden, wie er die Mietwohnung streichen möchte. Allerdings wollen sich viele Vermieter damit nicht abfinden und führen Klauseln bezüglich der Farbgestaltung in den Mietvertrag ein. Jedoch ist jede Vereinbarung, die diese grundlegende Freiheit bei der Farbauswahl einschränkt, gesetzlich unwirksam. Vermieter sind nicht dazu berechtigt, dem Mieter die gewünschten Farben vorzuschreiben oder in sonstiger Weise seine farblichen Vorlieben durchzusetzen. Da Geschmäcker bekanntlich verschieden sind, ist der Mieter dazu befugt, die Wände nach seinen persönlichen Vorstellungen zu gestalten. Deshalb dürfen die Wände in der Mietwohnung sogar in auffälligen Farben oder mit speziellen Techniken dekoriert werden. Nicht nur an den Wänden und Decken darf der Mieter neue Farben anbringen, auch die Tür- und Fensterrahmen dürfen frisch lackiert werden. Dabei kann der Mieter nach Wunsch loslegen, ohne diesbezüglich vorher den Vermieter fragen zu müssen. So hat der Mieter während seiner Mietzeit komplett freie Hand, was die Auswahl der bevorzugten Farben betrifft, diese dürfen sogar extrem bunt sein. Zwar steht es dem Mieter grundsätzlich frei, die Mietwohnung selbst streichen. Wenn jedoch durch das Streichen deutlich sichtbare Schäden entstehen, ist der Mieter dazu verpflichtet, diese zu beseitigen. Im Extremfall besteht der Vermieter auf den Einsatz eines professionellen Malers, dessen Kosten der Mieter tragen muss.
Zeitliche Abstände beim Streichen der Mietwohnung
In vielen Mietverträgen finden sich Formulierungen, welche den Mieter dazu verpflichten, regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zeitliche Abstände bei Küche, Bad und Toilette sind spätestens alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen normalerweise alle fünf Jahre und in Nebenräumen etwa alle sieben Jahre. Allerdings sind diese konkreten Vorgaben bezüglich der Schönheitsreparaturen nicht rechtens. Wer jedoch den Mietvertrag unterschreibt, bindet sich daran. Deshalb ist ein klärendes Gespräch vor der Vertragsunterschrift maßgeblich, wenn Sie mit solchen Vorschriften nicht einverstanden sind. Eine grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Renovierungsfristen ist der Zustand der Mietwohnung beim Einzug. Nur wenn der Vermieter die Wohnung renoviert und in einem ansprechenden Zustand an den Mieter übergeben hat, darf er auf regelmäßig durchgeführte Renovierungsarbeiten bestehen. In diesem Zusammenhang müssen Sie die Schönheitsreparaturen fachgerecht und in guter Qualität ausführen. Wenn Sie über ein ausreichendes Maß an handwerklichem Geschick verfügen, können Sie die Mietwohnung selbst streichen. Auf diese Weise entfallen die Kosten für das Beauftragen eines Fachbetriebs. Allerdings müssen Vermieter fehlerhafte und laienhaft erfolgte Reparaturarbeiten nicht akzeptieren. So kann er zum Beispiel einen Schadensersatz oder die Neuverrichtung der Arbeiten verlangen, wenn die Decken und Wände nicht deckend gestrichen sind.
Mietwohnung streichen beim Auszug
Zwar haben die Mieter bei der Wandgestaltung während der Mietzeit mehr oder weniger freie Hand. Jedoch muss die Wohnung beim Auszug in einem farblich neutralen Zustand zurückgegeben werden. In vielen Mietverträgen verlangen die Vermieter, die Mietwohnung in Weiß zu streichen. Allerdings darf die Wand so bleiben, wenn es sich um einen hellen Farbton handelt, der sich nur in wenigen Nuancen von Weiß unterscheidet. Bunte Wände in knalligen Farben müssen Sie aber fast immer beim Auszug überstreichen. Selbst wenn die Wände eigentlich noch in einem guten Zustand sind, müssen Sie starke Farbtöne übermalen. Diesen Aspekt sollten Sie bereits bei der Auswahl der Farben bedenken. Zwar verwandeln sich Räume durch knallige Trendfarben an den Wänden zu wahren Schmuckstücken, dagegen kann sich ein heller Neuanstrich als sehr schwierig und arbeitsintensiv gestalten. Häufig schimmern dunkle Farbtöne durch den neue Anstrich hindurch, wenn farbige Wände mit Weiß oder anderen hellen Farben überstrichen werden. Aus diesem Grund führen bunt gestrichene Wände beim Auszug oft zum Streit zwischen dem Vermieter und seinem Mieter. Als Folge müssen Mieter die Kosten für das adäquate Streichen der Mietwohnung tragen, sodass der vorherige Farbton gar nicht mehr sichtbar ist. Des Weiteren sind ebenfalls Wandtattoos ohne Rückstände zu entfernen.
Diese Aspekte sind beim Streichen der Mietwohnung zu beachten
Normalerweise ist beim Auszug lediglich ein Anstrich der Wände nötig. Jedoch kann es durchaus vorkommen, dass in einigen Räumen auch die Decke einer neuen Farbe bedarf. Vor allem in Bädern und Küchen ist das häufig aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit notwendig. Grundsätzlich müssen Mieter Fenster und Türen nur von innen streichen, aber nur, wenn der Lack stark vergilbt ist oder Schäden zu sehen sind. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Sie diese Bereiche nicht streichen. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Sie nie Metall- und Kunststofffenster anstreichen. Wenn Sie sonstige Veränderungen mit Farben in der Mietwohnung vornehmen, dürfen diese keine Schäden verursachen oder Veränderungen bei der Bausubstanz hervorrufen. Außerdem muss es immer möglich sein, alle von Ihnen durchgeführten Arbeiten, wieder rückgängig zu machen. Dessen ungeachtet sind Ausnahmen möglich, wenn Sie diese mit dem Eigentümer vereinbaren. In Zweifelsfällen sollten Sie daher immer vor dem Arbeitsbeginn den Vermieter informieren und seine Zustimmung einholen.
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